§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich
(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufs-bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen waren, oder diese vorbehaltlos annehmen.

(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Vertragspartner zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(3) Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs.4 BGB.

(4) Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit Vertragspartnern.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Der Vertragspartner verpflichtet sich, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 2 Werktagen zu bestätigen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie –sofern nicht abweichend vereinbart– uns unaufgefordert zurückzugeben, oder rückstandslos zu entsorgen. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von §9 Abs. (4).

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung ein. Die Vorschriften der Verpackungsverordnung sind einzuhalten.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.

(3) Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese unseren Bestellreferenzen eindeutig zuordenbar sind. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Vorgabe entstehenden Folgen ist der Vertragspartner verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

(4) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab vollständiger Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.

§ 4 Lieferzeit

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn ihm erkennbar ist, dass der bedungene Liefertermin nicht eingehalten werden kann.

(3) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, uns durch dadurch entstandene Schäden entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geltend zu machen. Dem Vertragspartner steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass in Folge des Verzuges gart kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Gefahrenübergang – Dokumente

(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.

(2) Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf allen Dokumenten des in Zusammenhang mit unserer Bestellung, exakt unsere Bestellreferenzen anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung

(1) Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; eine Rüge ist rechtzeitig, sofern Sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.

(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Vertragspartner nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadenersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(3) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Vertragspartners die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr im Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 7 Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Soweit der Vertragspartner für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (1) ist der Vertragspartner auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Vertragspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

(3) Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Vertragspartner steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.

(2) Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Vertragspartner verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen; wir sind berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Vertragspartners – Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.

(3) Die Freistellungspflicht des Vertragspartners bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten, notwendigerweise erwachsen.

(4) Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsabschluss.

§ 9 Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge – Geheimhaltung

(1) Sofern wir etwas bei Vertragspartnern bestellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Vertragspartner werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(2) Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Vertragspartner verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.

(3) An Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor; der Vertragspartner ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Waren einzusetzen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Vertragspartner uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Vertragspartner ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwas erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat uns sofort anzuzeigen; unterlässt er diese Schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.

(4) Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

(5) Soweit die uns gemäß Abs. (1) und/oder Abs. (2) zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, sind wir auf Verlangen der Vertragspartner zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 10 Ausführung von Arbeiten / Schutzvorrichtungen

(1) Soweit der Vertragspartner in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf unserem Werksgelände ausführt, muss er, sowie die von ihm eingesetzten Personen die Bestimmungen unserer Betriebsordnung beachten. Die für das Betreten und Verlassen des Geländes bestehenden Vorschriften sind einzuhalten.

(2) Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle vom Gesetzgeber, den Aufsichtsbehörden, Berufsgenossenschaften der VDE und sonstigen Institutionen erlassenen Vorschriften und Richtlinien hinsichtlich Ausführung, Unfallverhütung und Umweltschutz, einzuhalten.

§ 11 Aufrechnung

(1) Wir sind berechtigt, alle Forderungen, die uns gegen den Vertragspartner zustehen, gegen alle Forderungen, die der Vertragspartner gegen uns hat, aufzurechnen.

(2) Gegen Forderungen unsererseits darf der Vertragspartner nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

§ 12 Abtretung

(1) Rechte aus unseren Verträgen dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis an Dritte abgetreten werden.

§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl

(1) Sofern der Vertragspartner Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

(2) Sofern sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

(3) Die Beziehung zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) gilt nicht.

 

Stand: März 2017